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Rückstand:
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Lässt ein Wohnungseigentümer einen Hausgeldrück-stand von mehr als sechs Monatsbeiträgen auflaufen, darf die Eigentümergemeinschaft seine Wohnung von der zentralen Versorgung mit Wärme abtrennen. Wie Wüstenrot mitteilt, hat dies der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: V ZR 235/04) jetzt entschieden und damit einen bisher in der Rechtsprechung nicht einheitlich bewerteten Streitpunkt geklärt.
Voraussetzung sei ein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft. Außerdem müsse die Gemeinschaft die bevorstehende Maßnahme androhen. Der betroffene Eigentümer müsse bei entsprechenden technischen Gegebenheiten dem Verwalter und einem beauftragten Handwerker den Zutritt in seine Wohnung gestatten und die Unterbrechung der Leitung zulassen.

Artikel vom 11.02.2006