11.02.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

ALG II:
Mietspiegel
entscheidend


Wer Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf Mietkosten für Unterkunft und Heizung von der Bundesagentur für Arbeit. Richter des Sozialgerichts Aurich haben jetzt laut ARAG entschieden, dass die Grundlage dieser Berechnung nicht die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes sind, sondern der örtliche Mietspiegel heranzuziehen ist.
In dem konkreten Fall gewährte das Arbeitsamt einem ALG II-Empfänger zunächst Gesamtleistungen in Höhe von 713,65 Euro, später jedoch reduziert auf 663,10 Euro. Auf die rund 50 Euro im Monat wollte der Betroffene jedoch nicht verzichten und zog vor Gericht. Schließlich sei der Preis von monatlich knapp 400 Euro Warmmiete für seine 50 Quadratmeter große Zwei-Zimmer-Wohnung ein vollkommen angemessener Preis auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Das sahen die Richter genauso. Sie sprachen dem Mieter Unterkunftskosten in Höhe von 378,07 Euro zu (SG Aurich, AZ: S 15 AS 159/05).

Artikel vom 11.02.2006