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Schadenersatz
für ein Kind


Karlsruhe (dpa). Eltern können für ein ungewolltes Kind Schadenersatz vom Frauenarzt verlangen, wenn dieser bei der Verhütungsbehandlung der Frau einen Fehler gemacht hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Danach können Eltern die Unterhaltslast für das Kind von Geburt an auf den Arzt abwälzen. Laut OLG steht der Anspruch nicht nur verheirateten Eltern, sondern auch dem nicht ehelichen Vater des Kindes zu. Damit gab das OLG einer Frau Recht, die 2002 einen Sohn bekommen hatte. Sie hatte sich zuvor von einem Gynäkologen ein langwirkendes Verhütungsmittel in einem Plastikröhrchen unter die Haut einsetzen lassen. Der Eingriff schlug fehl. Die Frau wurde schwanger. Az: 13 U 134/04 vom 1. 2. 2006

Artikel vom 04.02.2006