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Planung ist der halbe Umzug

Wohnungswechsel eine logistische Herausforderung - Fristen beachten

Ein Umzug kann schnell in Stress ausarten. Daher bedarf es schon eines gewissen Organisationstalentes, einen Wohnungswechsel geordnet über die Bühne zu bringen. Wichtig ist auf jeden Fall, das Ganze frühzeitig zu planen.Umzüge sind immer Ausnahmesituationen. Da muss vieles organisiert und an noch mehr gedacht werden. Und zwar nicht erst in der »heißen Phase«.
Ganz am Anfang steht die fristgerechte Kündigung des Mietvertrages der alten Wohnung. Drei Monate vor dem Auszug muss der Mieter den Kontrakt schriftlich kündigen. Bei einem kurzfristigen Wohnungswechsel bleibt nur die Chance, einen Nachmieter zu nennen. Damit muss der Vermieter allerdings einverstanden sein.
In welchem Zustand der Mieter die Wohnung übergeben muss, ist in der Regel im Mietvertrag festgehalten. Oft werden so genannte »Schönheitsreparaturen« vereinbart. Dabei handelt es sich im Normalfall um das Tapezieren oder Streichen der Wohnungswände. Geklärt werden muss außerdem, was mit eingebauten Möbeln und Bodenbelägen geschieht. Der Vermieter oder Nachmieter kann sie abkaufen. Die Höhe der Abstandszahlung hängt vom Neupreis und dem Alter der Gegenstände ab. Haben Beide kein Interesse, muss alles entfernt werden. Für die Rückzahlung der Mietkaution (mit Zinsen) hat der Vermieter grundsätzlich eine Überlegungsfrist von einem halben Jahr. Sobald aber mögliche Ansprüche feststehen, hat er den (restlichen) Betrag freizugeben.
Den Mietvertrag für die neue Wohnung zu überfliegen, genügt nicht. Die darin getroffenen Regelungen sollten sorgfältig auf ihre Konsequenzen bedacht werden. Wie so oft im Leben gilt: Vor allem das Kleingedruckte sollte genau studiert werden. Stimmen die Angaben im Vertrag mit dem tatsächlichen Zustand der Wohnung überein? Ein Übergabeprotokoll erweist sich als hilfreich. Die Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen und kann in (höchstens drei) Raten bezahlt werden. Die Maklerprovision darf maximal das 2,3-fache der Nettokaltmiete inklusive Mehrwertsteuer betragen. Ist der Makler gleichzeitig Vermieter, Verwalter oder Eigentümer der Wohnung, hat er keinen Anspruch auf Provision.
Übrigens: Wer wegen eines Wohnungswechsels einen öffentlichen Stellplatz für den Möbelwagen mit Umzugkartons blockiert, handelt ordnungswidrig. Öffentlichen Verkehrsraum in Eigeninitiative zu sperren ist verboten. Autofahrer, die auf Parkplatzsuche sind, dürfen solche Sperren beiseite räumen. Empfehlenswert ist, eine Sondergenehmigung für die benötigte Fläche beim Ordnungsamt zu beantragen. Der Antrag sollte mindestens 14 Tage vor dem Stichtag eingereicht werden. 72 Stunden vor dem Umzug sollten zwei Schilder »absolutes Halteverbot« am Beginn und Ende der Sperrzone aufgestellt werden. Wichtig ist ein unter dem Halteverbot angebrachter Hinweis mit dem genauen Termin. Die Schilder sind bei Verleihfirmen erhältlich.

Artikel vom 18.02.2006