Hauptsache, man hat darüber gesprochen Ein Arzt muss sich vor Gericht nicht an die Einzelheiten eines Aufklärungsgesprächs mit einem Patienten erinnern können. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hervor. Es genüge vielmehr, wenn der Arzt versichert, dass ein solches Gespräch mit dem üblichen Inhalt stattgefunden hat und dies in der Patientenkartei auch entsprechend dokumentiert wurde. Das Gericht wies damit die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Patienten ab, bei dem es durch eine Operation am Hals zu einer Nervenlähmung in der rechten Schulter gekommen war. Der Kläger monierte, der behandelnde Arzt habe ihn auf dieses Risiko nicht ausdrücklich hingewiesen. Az.: 5 U 10/05