Potsdam (dpa). Paare, die seit weniger als einem Jahr zusammenleben, sind nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Regel keine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV. Damit dürfe das Einkommen beider Partner beim Arbeitslosengeld II nicht zusammengerechnet werden, teilte das Gericht gestern in Potsdam mit. Die Richter gewährten damit einem Kläger aus Berlin vorläufigen Rechtsschutz Az.: L 5 B 1362/05 AS ER