21.01.2006 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Tipps und Informationen


Zeitarbeitsfirmen sind in der Regel im Bundesverband der Zeitarbeitsfirmen (BZA, Internet: www.bza.de) oder im Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ, Internet: www.ig-zeitarbeit.de) organisiert und dadurch an grundsätzliche Regelungen gebunden. Viele Personaldienstleister findet man übers Internet oder in den gelben Seiten.
Der Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen unterliegt den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen wie Lohnfortzahlungsgesetz, Mutterschutzgesetz oder Schwerbehindertengesetz. Es muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der in der Regel keiner zeitlichen Befristung unterliegt.
Dabei sind Leiharbeitnehmer während der Dauer der Überlassung vergleichbaren Arbeitnehmern des entleihenden Unternehmens im Hinblick auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie den Lohn grundsätzlich gleich zu stellen. Von diesem Gleichstellungsgrundsatz kann dann abgewichen werden, wenn das Leiharbeitsverhältnis von einem Tarifvertrag erfasst wird, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen regelt.
Auch in einsatzfreien Zeiten haben Leiharbeitnehmer den Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Lohn. Sie müssen in dieser Zeit aber in ständigem Kontakt (üblicherweise täglich, telefonisch) zur Zeitarbeitsfirma bleiben, da sich auch kurzfristig ein neuer Einsatz beim Entleihunternehmen ergeben kann.
Wenn man sich als Mitarbeiter während der Einsatzzeit in einem Entleihbetrieb bewährt hat, besteht nicht selten die Möglichkeit zur Übernahme in eine feste Anstellung. Grundsätzlich be-steht jedoch ein gültiges Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma. Deshalb sollte man sich vorab informieren, welches Zeitarbeitsunternehmen mit einer schnellen Vermittlung einverstanden wäre. Manche Personaldienstleister unterstützen sogar die Suche nach einer passenden Vermittlung. Der vertragliche Ausschluss einer späteren Übernahme ist jedoch nicht zulässig.

Artikel vom 21.01.2006