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Stadt Versmold
Der BürgermeisterVersmold, den 9. 1. 2006
Betr.:
Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Versmold »Münsterstraße/Knetterhauser Straße/Westheider Weg/Bahnlinie TWE«
Aufgrund der §§ 2 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. 5. 2005 (BGBl. I S. 1224), in diesem Verfahren unter Anwendung der Überleitungsvorschriften gem. § 233 Abs. 1 und § 244 Abs. 2 BauGB, i. V. m. § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauONW -) vom 1. 3. 2000, in der z. Zt. gültigen Fassung, der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) vom 23. 1. 1990, in der z. Zt. gültigen Fassung, und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. 7. 1994, in der z. Zt. gültigen Fassung, hat die Stadtvertretung der Stadt Versmold in ihrer Sitzung am 13. 12. 2005 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 Versmold »Münsterstraße/Knetterhauser Straße/Westheider Weg/Bahnlinie TWE« gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Inhalt der Planänderung ist die Aufhebung des Fuß-/Radweges an der nördlichen Grenze des Grundstücks »Knetterhauser Sraße 4« bei gleichzeitiger Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche für eine ergänzende Bebauung in diesem Bereich. Weiterhin soll die in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 festgesetzte private Grünfläche im Bereich der mit einem Getränkemarkt bebauten Grundstücksfläche (postalische Bezeichnung »Wirusstraße 7«) in Richtung Westen auf das Grundstück »Knetterhauser Straße 4« verlegt werden. Für das Grundstück »Knetterhauser Straße 4« wird anstelle eines Gewerbegebietes künftig ein Mischgebiet festgesetzt.
Der Änderungsbereich ist in dem nachstehenden Planausschnitt in etwa durch eine schwarze Linie umrandet und schraffiert gekennzeichnet. Die genauen Grenzen ergeben sich aus dem Bebauungsplan.

Gem. § 10 (3) BauGB wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht, dass die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30-Versmold in der Sitzung der Stadtvertretung Versmold am 13. 12. 2005 gem. § 10 BauGB als Satzung beschlosen worden ist.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung kann ab sofort im Rathaus der Stadt Versmold, Zimmer 203, Münsterstr. 16, 33775 Versmold, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Gem. § 10 (3) Satz 4 BauGB tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30-Versmold mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Hinweise:
Gem. § 215 (2) BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen.
Nach § 215 (1) BauGB werden unbeachtlich
1.

2.
eine Verletzung der in § 214 (1) Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in den Fällen der Nr. 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nr. 2 innerhalb von 7 Jahren seit dieser Bekanntmachung der Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Versmold geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Es wird gem § 7 (6) der Gemeindeordnung NW darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrfiten der Gemeindeordnung NW beim Zustandekommen der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30-Versmold nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
(a)

(b)

(c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
diese Bebauungsplanänderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Versmold vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gem. § 44 (5) des BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 (4) BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.
gez.
Thorsten Klute

Artikel vom 13.01.2006