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Familie aus Minden siegt vor Landessozialgericht

Sozialamt hat keinen Anspruch auf Grundschuld bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II


Minden (WB/ewp). Kommunen, die Hausbesitzern das Arbeitslosengeld II als Darlehn zahlen, dürfen sich dafür keine Sicherheit im Grundbuch eintragen lassen. Das hat das nordrhein-westfälische Landessozialgericht in Essen in letzter Instanz entschieden. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.
Mit seinem Beschluss bestätigte das Landessozialgericht eine Entscheidung des Sozialgerichtes Detmold vom 19. August 2005. Gegen die Detmolder Entscheidung hatte der Kreis Minden-Lübbecke Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde wurde in Essen im Dezember zurückgewiesen.
Im vorliegen Fall hatte die Stadt Minden im Juli 2005 den arbeitslosen Kraftfahrer Stefan T. (60) aufgefordert, sein Haus bis zum Jahresende zu verkaufen, dass er mit seiner Frau und seinen drei Kindern bewohnt. Die Wohnfläche mit 120 Quadratmetern sei zwar angemessen, dass Grundstück mit 1563 Quadratmetern aber zu groß. Vom Verkaufserlös sollte die Familie leben.
Bis zum Verlauf werde die Kommune der Familie für fünf Monate Arbeitslosengeld II von insgesamt 8300 Euro gewähren - aber nur als Darlehen, und nur bei Eintragung einer Grundschuld. Als Stefan T. die Grundschuld verweigerte, stoppte das Sozialamt zum 1. August die Leistungen. Verwandte halfen der Familie über den Monat. Vor dem Sozialgericht Detmold erwirkte der arbeitslose Kraftfahrer zunächst eine Einstweilige Verordnung gegen die Stadt. Ungeachtet der Bestätigung durch das Landessozialgericht wolle die Stadt Minden vom 1. Januar 2006 an erneut die Zahlung verweigern, sagte gestern der Familienvater dieser Zeitung. Az. L 19 B 67/05 AS ER

Artikel vom 29.12.2005