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Nichtgefallen
oder Defekt

Nicht alles berechtigt zum Umtausch

Von Bernhard Hertlein
Bielefeld (WB). Fast hätte es an Heiligabend Tränen gegeben. Der Pullover für die Tochter war nicht rot, wie gewünscht, sondern pink. Da nahm es Vater schon gelassener, dass das Hemd mindestens eine Nummer zu klein eingekauft war. Sauer reagierte der Sohn, weil der DVD-Player einfach nicht ans Laufen zu bringen war.

Wenn sich Vater, Sohn und Tochter heute zum Händler begeben, um zwischen den vielen anderen, die heute ihre Gutscheine einlösen, ihre unpassenden oder nicht funktionsfähigen Geschenke umzutauschen, dann sind die Chancen, dass sie Erfolg haben, sehr unterschiedlich. Die schlechtesten Karten hat der Vater. Das Hemd ist ein Geschenk seiner Mutter. Oma hat ihren Sohn nicht nur schlanker in Erinnerung; sie hat natürlich auch wieder den Einkaufsbon verlegt.
Wenn aber die Ware fehlerfrei ist und nur dem Beschenkten nicht passt oder gefällt, muss der Verkäufer die Rückgabe nicht akzeptieren. Viele tun es trotzdem -Êaus Kulanz gegenüber ihren Kunden. Ausgeschlossen sind aus hygienischen Gründen Lebensmittel (sofern sie nicht verdorben waren oder das Verfallsdatum abgelaufen), Unterwäsche und oft Kosmetika sowie CDs oder DVs, bei denen bereits die Verpackung geöffnet wurde.
Wider Erwarten bessere Karten als der Vater hat in dem oben genannten Beispiel die Tochter. Die Mutter weiß nämlich um die besondere Schwierigkeit, den töchterlichen Geschmack zu treffen. So ließ sich vorsichtshalber schon beim Einkauf den möglichen Umtausch zusichern und das Ganze auf dem Bon quittieren.
Ohne Wenn und Aber umgetauscht werden muss der DVD-Player, wenn er nicht funktioniert. Dabei ist es egal, ob ein Materialfehler vorliegt oder ob die Bedienungsanleitung falsch oder unverständlich gewesen ist. Der Händler hat die Chance, zwei Mal nachtzuerfüllen«. Danach kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen und sein Geld zurückfordern.
Problemlos funktioniert der Umtausch in den ersten sechs Monaten. Dann muss der Verkäufer im Zweifel beweisen, dass die Ware beim Verkauf in Ordnung war. Ist das halbe Jahr vorbei, liegt die Beweispflicht beim Käufer. Insgesamt aber gilt eine zweijährige Gewährleistungspflicht.
Übrigens: Auch Mutter war mit der Sammeltasse, die ihr der Ehemann aus einem Katalog bestellt hat, nicht ganz zufrieden. Denn Tassen, so erklärt sie, habe sie schon genug im Schrank. Ihr Glück: Der Mann hat wie immer auf den letzten Drücker bestellt. Im Versandhandel gilt jedoch grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerspruchsrecht, und zwar ohne Angaben von Gründen -Êalso auch bei völlig fehlerfreier Ware.
Die Händler, auf die die Familie heute in OWL trifft, werden mit dem abgeschlossenen Weihnachtsgeschäft vermutlich nicht ganz zufrieden sein. Vor allem der Anfang und dann wieder der Schlusspunkt haben die Erwartungen nicht ganz erfüllt.

Artikel vom 27.12.2005