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Feiertagsarbeit nur
mit Betriebsrat


Frankfurt (dpa). Unternehmen dürfen ihre Mitarbeiter nicht zur Arbeit an Feiertagen verpflichten, wenn nicht vorher der Betriebsrat zugestimmt hat. Das geht aus einem gestern bekannt gewordenen Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit einem Eilantrag von Arbeitnehmervertretern statt und untersagten es einer Turbinenfabrik, mehrere Mitarbeiter am zweiten Weihnachtsfeiertag zu beschäftigten. Az: 5/9 TaBV 51/95

Artikel vom 21.12.2005