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Krankenkasse muss zahlen

»off-label«-Gebrauch von Medikamenten ist zulässig


Gütersloh (WB/lnw). Das Landessozialgericht NRW in Essen hat den so genannten »off-label«-Gebrauch von Medikamenten in zwei Fällen für zulässig erklärt. Dabei handelt es sich um den Einsatz von Medikamenten bei Krankheiten, für die sie offiziell nicht zugelassen wurden. Die Kläger leiden unter dem so genannten Restless-Legs-Syndrom (RLS) und hatten von ihren Ärzten Medikamente verschrieben bekommen, die für die Behandlung von Parkinson zugelassen sind. Die Deutsche Angestellten Kasse (DAK) wollte die Arzneien nicht bezahlen.
Nach Ansicht der Krankenkassen ist die Wirksamkeit der Medikamente Parkotil und Cabaseril bei RLS nicht ausreichend nachgewiesen. Dagegen sah das Landessozialgericht die Wirksamkeit beider Medikamente auf Grund von Vergleichsstudien als hinreichend belegt an. Das Landessozialgericht verurteilte die DAK einer Patientin aus Gütersloh und einem Kläger aus Leverkusen die Medikamente zu bezahlen. Az.: L5 KR 171/04 und L5 KR 144/03

Artikel vom 16.12.2005