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Auch ohne Meisterbrief

Urteil und Ausblick


Karlsruhe/Bielefeld (Reuters/WB/in). Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel an der Meisterprüfung als Voraussetzung zur Führung eines Handwerksbetriebs geäußert. Die Konkurrenz aus der Europäischen Union lasse daran zweifeln, ob die langwierige und teure Meisterprüfung zur Qualitätssicherung noch zumutbar sei. Das Gericht gab einem Zimmermannsgesellen aus Tettnang recht. Er wollte sich nach zehnjähriger Berufserfahrung 1999 in die Handwerksrolle eintragen lassen, was ihm wegen fehlender Meisterprüfung verweigert wurde. Als er dennoch selbstständig arbeitete, bekam er ein Bußgeld in Höhe von 9000 Euro auferlegt.
Nach Aussage von Michael Heesing, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer OWL, ist das Gerichtsurteil durch die Anfang 2004 in Kraft getretene neue Handwerksordnung überholt: »Der Zimmerer würde heute selbstverständlich die Erlaubnis zur Führung eines Handwerksbetriebes erhalten.« Voraussetzung zur Führung eines Betriebs ist für den, der keinen Meisterbrief hat, nach der neuen Altgesellenregelung Ausbildung und sechsjährige Gesellenzeit, davon vier Jahre in leitender Position. Von der neuen Möglichkeit haben nach Auskunft von Siegfried Mühlenweg, Pressesprecher der OWL-Handwerkskammer, 2004 insgesamt 89 Betriebsgründer Gebrauch gemacht. 2005 waren es bereits 286. Mit 66 stellten Friseure die größte Gruppe, gefolgt von Maurern (57) und Malern (42). AZ: 1 BvR 1730/02

Artikel vom 16.12.2005