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Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz OWLBielefeld, den 28. 11. 05
32756 Detmold, Willi-Hoffmann-Straße 33
Az.: 51.0074/04/0101.1
Immissionsschutz
Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Einzelfalluntersuchung nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb des Heizkraftwerkes in Bielefeld-Senne.
Die Energieversorgung Windelsbleiche GmbH, Krackser Str. 12, 33659 Bielefeld, beantragt die 1. Teilgenehmigung gemäß §§ 8/16/10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die wesentliche Änderung und den geänderten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf und Warmwasser durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (Heizkraftwerk) einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr am Standort 33659 Bielefeld, Krackser Straße 12
Gemarkung: Senne, Flur: 11, Flurstück: 846
Das Heizkraftwerk ist in der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG unter der Nr. 1.1.2 Spalte 2 als Anlage genannt, für die im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 des UVPG zu prüfen ist, ob nach den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist selbständig nicht anfechbar.
Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3a des UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Artikel vom 01.12.2005