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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 24. 11. 2005 die Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. III/4/50.00 Teilplan A für das Gebiet zwischen Otto-Brenner-Straße, Stadtbahntrasse (Linie 3), Schweriner Straße und Detmolder Straße - Stadtbezirk Stieghorst - und die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. III/4/23.00 für die Teilflächen, die von der Neuaufstellung betroffen sind, als Satzungen beschlossen.

In dem vorstehenden Planausschnitt ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. III/4/50.00 Teilplan A durch eine durchgehende Linie kenntlich gemacht, gleichzeitig wird dadurch der aufgehobene Bereich des Bebauungsplanes Nr. III/4/23.00 gekennzeichnet. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die Beschlüsse des Rates über die Aufstellung/Teilaufhebung der Bebauungspläne Nr. III/4/50.00 Teilplan A und III/4/23.00 als Satzungen werden hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan in Kraft bzw. teilweise außer Kraft. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 10 (3) BauGB werden die Bebauungspläne mit der Begründung vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis mittwochs von 8.30 bis 17.00 Uhr, donnerstags bis von 8.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Bebauungspläne wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB werden
1.

2.



3.
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)

b)

c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 28. Nov. 2005
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 30.11.2005