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Snowboarder
haften höher
Ein »Wahrnehmungsdefizit«
Snowboard-Fahrer müssen aufmerksamer sein als Skifahrer. Stoßen beide auf der Piste zusammen, kann sich das höhere Gefährdungspotential des Snowboarders auf die Haftungsquote auswirken, urteilte das Landgericht Bonn.
Zwei Wintersportler waren mit ähnlichem Tempo auf eine »Pistenkreuzung« zugefahren. Während die Frau mit Skiern unterwegs war, fuhr der Mann mit einem Board. Trotz einiger Warntafeln stießen die beiden zusammen. Die Skifahrerin erlitt einen komplizierten Bruch des Schienbeins. Sie forderte in einem Prozess 7500 Euro Schmerzensgeld von dem Mann, der ihrer Ansicht nach ungebremst in sie hineingefahren sei. Der Boarder sah die Schuld bei der Frau.
Das Bonner Gericht reduzierte den Schmerzensgeldanspruch der Skifahrerin auf 4500 Euro.
Wenn die Schuldfrage in einem solchen Fall nicht näher geklärt werden könne, haften regelmäßig beide Seiten zu 50 Prozent. Bei Beteiligung eines Snowboard-Fahrers erhöhe sich die Haftungsquote zu dessen Lasten auf 60:40. Bei jedem zweiten Schwung beschere das Board dem Fahrer ein »Wahrnehmungsdefizit in Form eines toten Winkels«. Und zwar immer dann, wenn sein Rücken beim »backside turn« zum Kurvenmittelpunkt weise.
Außerdem sei ein Board schwerer als Skier und berge wegen der größeren Aufpralldynamik ein höheres Verletzungsrisiko.Az: 1 O 484/04

Artikel vom 17.12.2005