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Soli-Zuschlag ist
verfassungsgemäß


Münster (dpa). Der Solidaritätszuschlag zur Einkommenssteuer verstößt auch viele Jahre nach der Wiedervereinigung einem Urteil des Finanzgerichts Münster zufolge nicht gegen das Grundgesetz. Der Solidaritätszuschlag sei keine Sonderabgabe, sondern eine Steuer, heißt es in dem gestern veröffentlichten Münsteraner Urteil. Der Gesetzgeber habe bei der Erschließung von Steuerquellen einen weit reichenden Gestaltungsspielraum, der bei der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht überschritten worden sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. AZ: 12 K 6263/03 E

Artikel vom 30.11.2005