26.11.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

BGH verschärft
Anforderungen


Karlsruhe (dpa). Gefährliche Straftäter dürfen nur unter engen Voraussetzungen nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Danach darf vor Ablauf der Haftstrafe nur dann die weitere Unterbringung des Delinquenten angeordnet werden, wenn während der Haftzeit gravierende neue Umstände bekannt geworden sind, die auf eine anhaltende Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten schließen lassen. Ungehorsam im Vollzug oder eine bei der Verurteilung bekannte Drogensucht reichten nicht. Nur »neue Tatsachen« können eine Sicherungsverwahrung rechtfertigen. Rückgriff auf bereits im ursprünglichen Urteil bekannte Umstände ist Gerichten verwehrt. Az: 2 StR 272/05

Artikel vom 26.11.2005