18.11.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

OLG: Parken auf Restfläche erlaubt


Hamm (WB/ca). Verkehrsschilder müssen so eindeutig sein, dass Autofahrer nicht erst überlegen müssen, was die Straßenverkehrsbehörde wohl im Sinn gehabt hat. Mit dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht in Hamm einem Autofahrer aus Essen Recht gegeben, der ein Strafmandat wegen Falschparkens bezahlen sollte.
Im vorliegenden Fall stießen zwei Reihen weiß markierter Parkplätze im rechten Winkel aufeinander. Dort, wo sich die Reihen trafen, ergab sich eine Restfläche, auf der der Mann seinen Wagen abgestellt hatte - trotz des Schildes »Halteverbot außerhalb gekennzeichneter Flächen«. Im Gegensatz zum Amtsgericht waren die Richter in Hamm der Meinung, der Autofahrer habe einen Wagen korrekt abgestellt. Die Restfläche sei nämlich auch gekennzeichnet gewesen - und zwar durch die Linien der angrenzenden Parkplätze. Für einen durchschnittlichen Autofahrer stelle auch die zwischen zwei Parkmakierungen liegende Fläche ein markiertes Areal dar.
»Einem Autofahrer ist es nicht zuzumuten, sich bei der Parkplatzsuche auch noch Gedanken darüber zu machen, ob es sich um eine Park- oder eine Restfläche handelt«, schrieben die Richter in ihren Beschluss. Die Straßenverkehrsbehörde hätte ein großes weißes Kreuz oder ein Halteverbotsschild auf die Fläche malen können. Az.: 3SsOwi 49/05

Artikel vom 18.11.2005