Bei einem Auffahrunfall darf der »Hintermann« nicht zwangsläufig allein haftbar gemacht werden. Dies gilt demnach insbesondere auf Autobahnen, wenn es auch wegen eines plötzlichen Spurwechsels des vorausfahrenden Autofahrers zu dem Unfall gekommen sein kann. In diesen Fällen sei eine gemeinsame Haftung durchaus angemessen, erklärte das Saarländische Oberlandesgerichts (OLG) Saarbrücken in seinem Urteil. Az.: 4 U 290/04-31/05