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Teilzeit nicht verweigern

Urteil gibt Frau Recht


Mainz (dpa). Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, dem Antrag eines Mitarbeiters auf eine Verringerung der Arbeitszeit stattzugeben. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem gestern veröffentlichten Urteil. Eine Ausnahme gilt nach dem Richterspruch nur, wenn dem Verlangen »betriebliche Gründe« entgegenstehen. Notfalls muss der Arbeitgeber diese allerdings durch eine entsprechende Umorganisation beseitigen, wenn dadurch den Wünschen des Mitarbeiters entsprochen werden kann.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Arbeitnehmerin statt, die ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 15 Stunden verringern wollte. Der Arbeitgeber hatte geltend gemacht, die Einrichtung des Laborarbeitsplatzes der Mitarbeiterin habe 70000 Euro gekostet. Eine nur halbtätige Auslastung sei wirtschaftlich nicht vertretbar. Dagegen betonte die Klägerin, auch weitere Kolleginnen hätten Teilzeit beantragt, der Arbeitgeber habe dies aber ebenfalls abgelehnt, obwohl so eine Vollauslastung des Arbeitsplatzes möglich gewesen wäre. Diese Auffassung teilte das LAG. AZ: 9 Sa 787/04

Artikel vom 09.11.2005