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Die steuerlichen
Vorteile nutzen

Das Ende der Eigenheimzulage ist in Sicht

Ein Ergebnis der Koalitionsverhandlungen zwischen CDU und SPD in Berlin dürfte das Ende der Eigenheimzulage sein - und das eventuell schon 2006. Was angesichts dieser Entwicklung zu beachten ist, darüber informiert die Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe.

Wer sich das Geld vom Staat noch in voller Höhe sichern will, sollte sich beeilen. Alle, die bauen wollen, sollten noch in diesem Jahr den Bauantrag stellen. Wer eine Immobilie kauft, sollte den Vertrag ebenfalls noch 2005 unterschreiben. Wer so handelt, kann laut Steuerberaterkammer nach der aktuellen Rechtslage mit der Förderung über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren rechnen. Diese gilt für den Erwerb einer Immobilie ebenso wie für den Neubau und kann bis zu 1250 Euro (plus 800 Euro Kinderzulage) pro Jahr betragen.
Neben dem Bau und Kauf einer Wohnung oder eines Eigenheims wird unter bestimmten Voraussetzungen auch der Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften gefördert. Die Genossenschaftszulage bekommen Anteilseigner unter anderem dann, wenn sie innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums mit der Selbstnutzung der Wohnung beginnen.
Gefördert werden nur Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Diese liegt bei 70 000 Euro und bezieht sich auf die Summe der Einkünfte im Jahr der Antragstellung und im Vorjahr zusammen. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag und für jedes gemeinsame Kind von »Baueltern« erhöht sich der Höchstbetrag um 30 000 Euro.
»Aber Achtung«, betont die Steuerberaterkammer: »Der Maßstab für die Entscheidung des Finanzamts ist nicht - wie früher - die Summe der Einkünfte abzüglich eventueller Verluste aus anderen Einkommensarten wie beispielsweise Vermietung, Verpachtung und/oder Gewerbebetrieb. Es gilt ausschließlich die ÝSumme der positiven EinkünfteÜ.« Also ist bei der Einkommensgrenze jetzt das Einkommen ohne jegliche Verlustabzüge maßgeblich.
Auch die früher übliche Handhabung, dass Ehepartner durch die getrennte Veranlagung zumindest für den geringer verdienenden Partner in den Genuss der vollen Eigenheimzulage kamen, ist jetzt nicht mehr möglich. Es zählt als Bemessungsgrundlage generell das Gesamteinkommen des Ehepaares.
Für viele ist aber nicht das zu hohe Einkommen, sondern der Mangel an Baugeld das Hauptproblem. Hier lassen sich oftmals innerfamiliäre Lösungen finden. Wer seinen Kindern oder anderen Nahestehenden Geld für ein Eigenheim zuwendet, muss aber aufpassen. Wird das Geld nämlich mit der Auflage geschenkt, eine ganz bestimmte Immobilie zu erwerben, bekommt der Bauherr oder Käufer keine Eigenheimzulage, weil ihm selbst keine Kosten entstanden sind. Hingegen kann ein Kredit oder eine Schenkung ohne Auflage die volle Zulage sichern.
Ehepaare sollten daran denken, dass ihnen die Zulage grundsätzlich zweimal zusteht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Ehepaar unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig zwei Zulagen sogar für zwei unmittelbar benachbarte Objekte erhalten darf. In diesem Fall nutzte der Bauherr eines Zweifamilienhauses eine Wohnung selbst, die andere überließ er unentgeltlich seiner Mutter. Der BFH billigte ihm für jede der beiden Wohnungen eine Eigenheimzulage zu. Hätte der Bauherr die zweite Wohnung auch selbst genutzt, wäre nur eine Förderung möglich gewesen. Den Ausschlag für die Doppelförderung gab die unentgeltliche Nutzungsüberlassung der zweiten Wohnung (Aktenzeichen des BFH: IX R 37/01). Unentgeltlich bedeutet übrigens, dass der Angehörige keine Miete bezahlt. Auch ein symbolischer Betrag würde das Ende der Förderung bedeuten. Werden nur die üblichen Betriebskosten vom Angehörigen teilweise oder voll übernommen, gerät die Förderung nicht in Gefahr.
Die Kinderzulage von 800 Euro jährlich zahlt das Finanzamt, wenn zwei Voraussetzungen stimmen: Den Eltern muss erstens im jeweiligen Förderjahr Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zustehen. Auch wenn das in nur einem Monat der Fall ist, gibt es die volle Jahreszulage. Noch großzügiger ist der Fiskus bei der zweiten Bedingung, bei der Haushaltszugehörigkeit. Dafür reicht es, wenn ein Kind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Eigenheims zum Haushalt gehört hat. Wenn es danach seine eigenen Wege geht, gibt es trotzdem die Kinderzulage weiter, solange die erste Voraussetzung noch zutrifft für maximal acht Förderjahre (Aktenzeichen des BFH: IX R 15/99).
Für viele Eigenheiminteressenten war die Zulage bisher ein fest eingeplanter Bestandteil der Finanzierung von Immobilieneigentum. Wer sie mit all ihren Facetten noch voll ausschöpfen möchte, sollte sich bald entscheiden. Um dabei alle Hürden erfolgreich zu nehmen, empfiehlt es sich, einen Fachmann zu Rate zu ziehen, etwa einen Steuerberater.

Artikel vom 11.11.2005