Kaiserslautern (dpa). Eine erst neun Jahre alte Radfahrerin muss bei einem Unfall grundsätzlich nicht haften. Nach einem Urteil des Landgerichts Kaiserslautern gilt das jedenfalls, wenn der Unfall Folge einer »typischen Überforderungssituation« des Kindes im Straßenverkehr ist. Nur wenn »alleine eine Unaufmerksamkeit den Unfall verursacht« habe, könnten Kind oder Eltern haftbar gemacht werden. Az.: 3 S 20/05