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Zulässige
Preismogelei


Saarbrücken (WB/in). Die erfolgreiche 20-Prozent-Aktionswerbung von der Baumarktkette Praktiker ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu dem Ergebnis kam die Kammer für Handelssachen II am Landgericht Saarbrücken. Damit ist der gegen Praktiker erhobene Vorwurf der »Preismogelei« vorerst vom Tisch.
Die Frankfurter Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte den Antrag auf Unterlassung damit begründet, dass Praktiker im Januar 2005 vier Artikel in der Woche vor der 20-Prozent-Rabattaktion zu Sonderangebotspreisen vertrieben habe. Während der Aktion sei sie zum üblichen Sortimentspreis zurückgekehrt. Der Rabatt sei dann auf diesen Preis gewährt worden. Az: 7II 0 5/05/S. 4: Kommentar

Artikel vom 22.10.2005