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Staatliches Amt
für Umwelt und Arbeitsschutz OWLBielefeld, den 19. 10. 05
Az.: 51.0056/04/0806B2
Immissionsschutz
Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglicheitsprüfung - UVPG -) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage in 33415 Verl, Am Ölbach 7 Kreis Gütersloh
Der Landwirt Klaus Blome, Westerwieher Straße 37, 33129 Delbrück, beantragt die Genehmigung gemäß §§ 4/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Errichtung und den Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom und Warmwaser für den Einsatz von Biogas, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1302 kW und einer elektrischen Leistung von max. 500 kW an dem Standort in 33129 Delbrück, Westerwieher Straße 37
Gemarkung: VerlFlur: 12Flurstück: 122
Die Verbrennungsmotoranlage ist in der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG unter der Nr. 8.4 Spalte 2 als Anlage genannt, für die im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2 des UVG zu prüfen ist, ob nach den in der Anlage 2 Nr. 2 UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.
Nach Prüfung der Antragsunterlagen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Nr. 2 des UVPG aufgeführten Schutzkriterien wurde entschieden, dass die Durchführung einer Umweltverträglickeitsprüfung nicht notwendig ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Feststellung ist selbständig nicht anfechtbar.
Diese Entscheidung wird hiermit gem. § 3a des UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben.

Artikel vom 21.10.2005