19.10.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Die inbefestigte Straße »Markengrund« ist gewissermaßen die »Hauptstraße« des Gebietes.

Dauerwohnen weiterhin unzulässig

»Markengrund«: Bauamt lehnt Änderungen für Wochenendhausgebiet ab

Sennestadt (pss). Ein »Dauerbrenner« kommt wieder vor die Sennestädter Bezirksvertretung und anschließend vor den Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss - das Thema »Wochenendhausgebiet nördlich und südlich des Senner Hellwegs«.

Diesmal geht es um Änderungen der entsprechenden Bebauungspläne, die von einigen Nutzern des Wochenendhausgebietes gewünscht werden. Dem steht nun die klare Absage des Bauamtes gegenüber. In einem Schreiben an Oberbürgermeister Eberhard David hatten einige Nutzer des Wochenendhaus-Gebietes »Markengrund« gefordert, die bestehenden Bebauungspläne für das Gebiet zu ändern, da einige wichtige Festsetzungen nicht mehr »zeitgemäß« seien.
Angeführt wurden unter anderem die bestehende Beschränkung der Kellergröße auf 15 Quadratmeter, das Verbot von Drempeln und das des Dauerwohnens.
Auslöser dieser Wünsche sind die zur Zeit laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Minden, die von Betroffenen angestrengt wurden, weil sie bauordnungsrechtliche Verfügungen vom Bauamt wegen festgestellter Verstöße gegen die Festsetzungen der Bebauungspläne erhalten haben. Was den Rückbau bedeutet.
Den Forderungen erteilt das Bauamt jedoch eine klare Absage und verweist auf die rechtswirksamen Flächennutzungs- und Bebauungspläne. Die Festsetzungen der Bebauungspläne seien inhaltlich korrekt genug, um die Vorhaben im Geltungsbereich der Bebauungspläne im Sinne eines Wochenendgebietes beurteilen und steuern zu können, schreibt das Amt in seiner Ablehnung. Zudem würde eine Anpassung an die Wünsche und Vorstellungen der Antragsteller den planerischen und städtebaulichen Zielen der Bebauungspläne zuwiderlaufen.
Grundsätzlich abzulehnen sei das Daurwohnen, heißt es in der Ablehungsbegründung weiter. Dies hätte zur Folge, dass das Sondergebiet in ein allgemeines Wohngebiet umgewandelt werden müsste, was wiederum Forderungen an die allgemeine Infrastruktur aufkommen lassen würde. Eine Umwandlung in ein allgemeines Wohngebiet hätte negative Auswirkungen auf die Grundzüge der bisher verfolgten und abgestimmten Stadtentwicklungsplanung.
In seiner Ablehnung verweist das Bauamt nochmals auf die bestehende Rechtslage und auf die Erörterung aus dem Jahr 1993, in der deutlich festgehalten wurde, dass »jede Dauerwohnnutzung oder sonstige Nutzung unzulässig« ist« und dies in einem Rundschreiben sämtlichen Wochenendhaus-Grundstückbesitzern mitgeteilt wurde. Hingewiesen wurde seinerzeit auch auf die Themen Feuerungsanlagen, Abwasserentsorgung, Einfriedungen (Zäune, Mauern), Carports und Garagen und Ausholzungen.
In seiner jetzigen Ablehnung der Forderung nach einer Bebauungsplanänderung weist das Amt nochmals auf den Flächennutzungsplan hin, in dem das Wochenendhausgebiet als Sondergebiet ausgewiesen ist, »das der Erholung dient«. Deutlich wird auch darauf verwiesen, dass es sich bei diesem Gebiet nicht um ein Ferienhausgebiet handelt, das ganzjährig eine gewerbliche Nutzung durch Vermietung hervorrufen würde. Wochenendhausgebiete indes würden dem kürzeren Erholungsaufenthalt dienen, jede Dauerwohnung sei unzulässig.
Verwiesen wird ferner auf die festgesetzten Grundstücksgrößen von mindestens 1500 und maximal 2000 Quadratmeter. Erlaubt seien auf diesen Grundstücken Wochenendhäuser von einer Größe bis maximal 50 Quadratmeter mit einer Kellergröße von höchstens 15 Quadratmetern und einer Dachneigung von 25 bis 30 Grad. Zudem sind Ausholzungen nur für 10 Prozent der Grundstücksfläche zulässig, alles, was darüber hinausgeht, müsse aufgeforstet werden.
Die Ablehnungsvorlage des Bauamtes wird am morgigen Donnerstag, 20. Oktober, in der Bezirksvertretung Sennestadt im »Bürgertreff« des Sennestadthauses als Tagesordnungspunkt 4 behandelt. Beginn ist um 18 Uhr.

Artikel vom 19.10.2005