17.10.2005
|
Bekanntmachung
In dem vorstehenden Planausschnitt ist der Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung mit einer durchgehenden Linie gekennzeichnet. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Der Beschluss des Rates über die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. III/UB 2.2 »Bollstraße« als Satzung wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Bebauungsplan-Änderung in Kraft. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 10 (3) BauGB wird die Bebauungsplan-Änderung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 (4) BauGB vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Bauberatung des Bauamtes der Stadt, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, Erdgeschoss, während der Dienststunden (montags bis freitags von 8.30 bis 17.00 Uhr, montags bis mittwochs vom 14.00 bis 16.00 Uhr und donnerstags von 14.30 bis 18.00 Uhr zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Bebauungsplan-Änderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekannt-
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgerneister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 11. 10. 2005
David
Oberbürgermeister
Artikel vom 17.10.2005