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Kein Anspruch auf
einen Wunschberuf


Dortmund (dpa). Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch, von der Deutschen Rentenversicherung in einen Wunschberuf umgeschult zu werden. Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem Fall eines 48-jährigen arbeitslosen Schlossers aus Lüdenscheid entschieden. Der Mann wollte sich eine Umschulung zum Ergotherapeuten finanzieren lassen. Az.: S 34 RJ 296/04

Artikel vom 06.10.2005