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Pensionen dürfen
gekürzt werden

»Noch« mit Grundgesetz vereinbar

Karlsruhe (dpa). Beamte müssen Einbußen bei ihren Pensionen hinnehmen. Der seit 2003 geltende langsamere Anstieg von Beamtenpensionen ist »noch« mit dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht und wies die Beschwerden dreier pensionierter Beamter ab.
Zwar beurteilten die Karlsruher Richter das Reformwerk skeptisch, weil die Beamten in Bund und Ländern - verglichen mit den Rentnern - stärkere Einbußen hinnehmen müssten. Allein das Ziel, Ausgaben zu sparen, sei für sich genommen noch keine ausreichende Rechtfertigung für die Kürzung der Pensionen, befand das Verfassungsgericht. Allerdings habe der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums »noch nicht überschritten«.
Der Zweite Senat teilte die Kritik der drei frühpensionierten Beschwerdeführer, wonach die Rentenreform von 2001 nicht - wie vom Gesetzgeber behauptet - »wirkungsgleich« auf Beamte übertragen worden sei, sondern die Pensionäre benachteilige. Denn beide Systeme seien strukturell verschieden, so dass eine Rentenreform nicht ohne weiteres auf die Beamtenversorgung übertragen werden könne.
Beamten stehe im Alter eine angemessene »Vollversorgung« vom Staat zu, während die Rente - normalerweise durch eine betriebliche Zusatzversorgung ergänzt - nur ein Teil der Altersversorgung sei. Zudem seien die Kürzungen für Rentner teilweise durch die staatlich geförderte Riester-Rente ausgeglichen worden.
Dennoch verstoße die Reform weder gegen die Grundsätze des Berufsbeamtentums noch gegen den Gleichheitsgrundsatz. Staatsdiener könnten keine »prozentual identische Angleichung verlangen«. Der Gesetzgeber habe bei der Rentenreform und deren Übertragung auf Beamte einen großen Spielraum gehabt - auch deshalb, weil sich deren Wirkungen nur anhand von Modellrechnungen abschätzen ließen. Sollte sich jedoch in der Zukunft eine Schieflage ergeben, müssten »Korrekturen« zu Gunsten der Beamten vorgenommen werden.
Im 2001 beschlossenen Versorgungsänderungsgesetz war der Höchstsatz der Beamtenversorgung von 75 auf 71,75 Prozent der Dienstbezüge abgesenkt worden. Die Richter bekräftigten, dass ein Höchstsatz von 75 Prozent nicht verfassungsrechtlich garantiert sei.Az: 2 BvR 1387/02

Artikel vom 28.09.2005