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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Berichtigung der Bekanntmachung vom 24. 9. 2005
1. Änderungssatzung
zur SATZUNG
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
auf öffentlichen Verkehrsflächen
in der Stadt Bielefeld vom 19. 12. 2001
vom 22. 9. 2005
Aufgrund der §§ 18, 19 und 19a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. 9. 1995 (GV NRW S. 1028, SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. 5. 2004 (GV NRW S. 259) sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. 2. 2003 (BGBl. I, S. 286) und der §§ 7, 41 Abs. 1, Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV NRW S. 498) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 8. 9. 2005 folgende Änderungssatzung zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Bielefeld vom 19. 12. 2001 beschlossen:
Artikel 1:
Der in der Anlage zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen in der Stadt Bielefeld enthaltene Gebührentarif wird wie folgt geändert:
lfd. Nr. 1.2
(Straßencafés, -restaurants, je angefangenen qm beanspruchter Fläche):
Das Wort »jährlich« wird ersetzt durch »Saison*« mit dem Zusatz: *Die Saison umfasst den Zeitraum vom 1. 3. bis 31. 10. eines Jahres.
lfd. Nr. 1.3
(Ambulante Verkaufsstände, -wagen aller Art, soweit nicht unter 1.1 aufgeführt):
Entfällt
lfd. Nr. 2.1
(Werbeanlagen und Hinweisschilder):
Die Worte »Werbeanlagen und Hinweisschilder« werden ersetzt durch die Formulierung: »Dachaufsteller und Schilder - außerhalb der Fußgängerzone -«.
Artikel 2:
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Dies gilt nicht, wenn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b)
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c)
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 22. September 2005
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 27.09.2005