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Der Gewinn ist keiner

BGH: »Gewinnbenachrichtigungen« verboten


Karlsruhe (dpa). Irreführende »Gewinnbenachrichtigungen« sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) wettbewerbswidrig und verboten. Das hat das höchste Gericht mit einem am Freitag veröffentlichten Urteil klargestellt. Wer bei Preisausschreiben die Teilnahmebedingungen nicht klar angebe, verstoße gegen das Wettbewerbsrecht.
In dem Fall ging es um ein - unaufgefordert an zahlreiche Verbraucher versandtes - Schreiben, in dem den Adressaten mitgeteilt wurde, sie hätten einen von vier abgebildeten Preisen gewonnen. Unter einer 0190er-Nummer sollten sie eine »Gewinn-Auskunft« erhalten. Die dort abrufbare Telefonansage lieferte allerdings nur eine allgemeine Beschreibung der Preise. Gegen Begleichung »anteiliger Organisationskosten« von etwa 26 Euro, so hieß es dort weiter, sollten die angeblichen Gewinner mit einer »unwiderruflichen Gewinn-Anforderung« schließlich in den Besitz der Preise gelangen.
Der BGH gab einer Unterlassungsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen das Preisausschreiben statt. Der Hinweis auf die Telefonnummer sei irreführend, weil der Verbraucher dort nicht die erwartete Auskunft über seinen Gewinn erhalte, entschied das Gericht. Auch der Aufforderung, einen Kostenbeitrag zu leisten, fehle die nötige Eindeutigkeit, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, wofür das Geld verwendet werden solle. Az: I ZR 279/02 vom 9. Juni 2005
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Artikel vom 24.09.2005