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Berufsbetreuer kann jeder werden

Eine Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht angeordnet, wenn die betroffene Person infolge einer körperlichen, seelischen oder geistigen Erkrankung nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Bei der Anordnung der Betreuung werden die einzelnen Aufgabenkreise angeordnet. Der Betreuer darf nur innerhalb dieser Aufgabenkreise tätig werden. Diese sind: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitsfürsorge, freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringung), Anhalten und Öffnen der Post. Die Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht für einen bestimmten Zeitraum angeordnet. Spätestens nach sieben Jahren (gilt ab 1. Juli 2005) müssen die Voraussetzungen erneut überprüft werden. Stellt sich heraus, dass die Betreuung nicht mehr erforderlich ist, wird sie aufgehoben. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass der zu bestellende Betreuer für die Führung der Betreuung »geeignet« sein muss.

Artikel vom 17.09.2005