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Stadt BielefeldDer OberbürgermeisterBekanntmachung
Ordnungsbehördliche Verordnung
zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom 3. Juli 2000vom 13. September 2005Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25. Januar 2000 (GV NRW S. 54, SGV NRW 281), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 747) und der §§ 25 ff des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW S. 528, SGV NRW 2060), zuletzt geändert durch Artikel 73 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 8. September 2005 für das Gebiet der Stadt Bielefeld folgende Ordnungsbehördliche Verordnung beschlossen:
Artikel IDie Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. Juli 2000 in der Fassung vom 7. Juni 2004 wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält unter Aufhebung der bisherigen Regelung folgende Fassung:
§ 1Abweichend von den Vorschriften des § 3 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen geöffnet sein
an Sonntagen von 13.00 bis 18.00 Uhr
1. im Stadtbezirk Bielefeld-Brackwede
  1.1 anlässlich der Veranstaltung »Brackweder Frühling«
(alljährlich letztes Wochenende im April)
  1.2 anlässlich der Veranstaltung »Brackwede verwöööhnt«
(alljährlich 3. Wochenende im Juni)
  1.3 anlässlich der »Glückstalertage« (alljährlich das Wochenende im Oktober, zu dem der 2. Sonntag des Monats gehört)
  1.4 anlässlich des Brackweder Adventsmarktes (alljährlich am 1. Advent)
  Diese Regelung gilt nicht, wenn der 1. Advent in den Monat Dezember fällt.
2. im Stadtbezirk Bielefeld-Heepen
  2.1 anlässlich der Veranstaltung »Heeper Sommer«
(alljährlich 3. Wochenende im Juni)
  2.2 anlässlich des »Heeper Ting«
(alljährlich 1. Wochenende im September)
3. im Stadtbezirk Bielefeld-Jöllenbeck anlässlich des »Jürmker Klön«
(alljährlich 3. Wochenende im September)
4. im Stadtbezirk Bielefeld-Mitte anlässlich des »Bielefelder Kunst- und Nostalgietages« (alljährlich letztes Wochenende im Oktober)
5. im Stadtbezirk Bielefeld-Schildesche anlässlich des »Schildescher
Stiftsmarktes« (alljährlich letztes Wochenende im September)
6. im Stadtbezirk Bielefeld-Sennestadt
  6.1 anlässlich der Veranstaltung »Sennestadtfest«
(alljährlich 3. Sonntag im Juni)
  6.2 anlässlich der »Sennestädter Herbstwoche«
(alljährlich 2. Septemberwochenende)
  6.3 anlässlich des Sennestädter Weihnachtsmarktes
(alljährlich am 1. Advent)
  Diese Regelung gilt nicht, wenn der 1. Advent in den Monat Dezember fällt.
Artikel IIDiese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Bekanntmachung in den Bielefelder Tageszeitungen »Neue Westfälische« und »Westfalen-Blatt« in Kraft.
Die vorstehende Ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Ordnungsbehördlichen Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Ordnungsbehördliche Verordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 13. September 2005
gez. DavidOberbürgermeister

Artikel vom 15.09.2005