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Bedürftigkeit
ist zu belegen


Essen (dpa). Bei Verfahren um die Zahlung von Arbeitslosengeld II muss der Antragsteller grundsätzlich seine Bedürftigkeit gegenüber den Behörden belegen. Dies hat das Landessozialgericht NRW in Essen entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller dem Düsseldorfer Sozialamt seinen Betrieb zur Produktion von Pornofilmen verschwiegen sowie Angaben über eine Erbschaft von 30 000 Euro verweigert und dennoch Arbeitslosengeld verlangt. In erster Instanz hatte das Sozialgericht Düsseldorf dem Mann Rechtsschutz gewährt, weil die Behörde die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts habe. Die Essener Richter entschieden, dass die Ermittlungspflicht dort ihre Grenze finde, wo Aufklärung ohne Mitwirkung des Antragstellers unmöglich sei.Az: L 1 B 2/05 AS ER

Artikel vom 16.09.2005