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Kein Geld für
Kurzarbeit


Dortmund (dpa). Wenn eine niedergelassene Ärztin wegen der Geburt eines Kindes zeitweise nicht arbeiten kann, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Arzthelferinnen. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Fall einer Kieferorthopädin aus Hagen entschieden. Die Ärztin hatte die Agentur für Arbeit auf Zahlung von Kurzarbeitergeld verklagt, weil sie nach der Geburt ihres Kindes vier Wochen lang keine Patienten behandeln könne. Ohne Kurzarbeitergeld sei sie gezwungen, ihre Angestellten zu entlassen. Das Gericht wies die Klage ab. Kurzarbeitergeld könne nur gewährt werden, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall vorliege. Urteil vom 29.07.2005, Az.: S 22 (35) AL 246/04
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Artikel vom 13.09.2005