17.09.2005
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Im vorliegenden Fall hatte eine Frau in einer Gaststätte ihren Mantel ausziehen wollen, berichtet der Anwalt-Suchservice. Eine Kellnerin nahm ihr diesen ab und erklärte, sie werde ihn »in Sicherheit« bringen. Der Mantel ging jedoch verloren.
Der Gastwirt erklärte, für Verluste an der Garderobe hafte er grundsätzlich nicht. Das sah das Gericht anders. Hätte die Kellnerin den Mantel kommentarlos entgegen genommen, so hätte es sich nur um eine unverbindliche Gefälligkeitsbehandlung gehandelt. Mit ihrer Bemerkung sei aber ein Verwahrungsvertrag zwischen Gastwirt und Gast zustande gekommen.
Artikel vom 17.09.2005