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Teppichverkauf wettbewerbswidrig

Türkei-Reisender gewinnt Klage gegen Veranstalter -ÊHinweis fehlte


Bielefeld (uko). Ein Reiseunternehmen darf für eine Pauschalreise nicht mit einem Besuch eines Teppichknüpfzentrums werben, wenn dort nur eine Verkaufsveranstaltung stattfinden soll. Dieses Urteil des Landgerichts Bielefeld (Az: 15 O 195/04) ist jetzt vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt worden.
Das beklagte Reiseunternehmen hatte im August 2003 eine einwöchige Reise nach Antalya organisiert. Der Prospekt zum Ausflugs- und Besichtigungsprogramm sah dazu auch den Besuch eines nahe gelegenen Teppichknüpfzentrums vor.
Den Reisenden wurde tatsächlich eine reine Verkaufsveranstaltung geboten. Schon auf der Busfahrt stimmte der Reiseleiter die Besucher marktschreierisch darauf ein, dass die Möglichkeit zum äußerst günstigen Erwerb von Knüpfware bestehe.
In Zentrum selbst begann nach der Bewirtung der Reisenden eine »Verkaufsshow«, bei der Teppische im »Sekundenrhythmus« präsentiert wurden, so dass die Preise förmlich »in den Keller purzelten«. Dann wurden auch flugs Kaufverträge unterschrieben.
Auf die Klage eines Reisenden hatte das Landgericht ein Werbeverbot ausgesprochen. Das OLG Hamm bekräftigte nun die Entscheidung, dass eine Einkaufsveranstaltung im Rahmen eines Besichtigungsprogrammes »ohne einen Hinweis« wettbewerbswidrig sei. Im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei den die Initiative von Kunden ausgehe, seien derartige Programme hinweispflichtig. Az: OLG Hamm 4 U 45/05

Artikel vom 09.09.2005