Bielefeld (WB). Ein Reiseveranstalter bedient sich unlauterer Methoden, wenn er eine Verkaufsveranstaltung nicht als solche kennzeichnet. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Bielefeld bestätigt. Im vorliegenden Fall hatten Türkei-Urlauber die Besichtigung einer Teppichknüpferei gebucht. Der Ausflug entpuppte sich als Verkaufsveranstaltung. Az.: 4 U 45/05