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Stadt Bielefeld
Bekanntmachung
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 30. 6. 2005 die Erstaufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/G 18 »Großdornberger Straße« für das Gebiet nordwestlich der Großdornberger Straße und nordöstlich des Hauses Nr. 45 bis einschließlich Haus Nr. 73 - Stadtbezirk Dornberg - als Satzung und die 106. Änderung des Flächennutzungsplanes abschließend beschlossen.



In den vorstehenden Planausschnitten sind die Geltungsbereiche des Bebauungsplanes und die Bereiche der Flächennutzungsplan-Änderung mit durchgehenden Linien gekennzeichnet. Für die genauen Grenzen sind die Grenzeintragungen in den Plänen des Bauamtes verbindlich.
Die 106. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) von der Bezirksregierung Detmold mit folgender Verfügung genehmigt:
Bezirksregierung DetmoldDetmold, 10. August 2005
Az. 35.21.10-1/B. 295
Genehmigung der 106. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld
Bericht vom: 8. 7. 2005
Ihren mit o. a. Bericht vorgelegten Flächennutzungsplan habe ich überprüft. Gemäß § 6 (1) BauGB genehmige ich den v. g. Flächennutzungsplan.
Im Auftrag
gez. Klemm
Der Beschluss des Rates über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. II/G 18 »Großdornberger Straße« als Satzung und die Erteilung der Genehmigung für die 106. Flächennutzungsplan-Änderung werden hiermit gemäß §§ 6 (5), 10 (3) BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft und die Flächennutzungsplan-Änderung wird wirksam. Gemäß § 30 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes Vorhaben planungsrechtlich zulässig, wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 10 (3) BauGB wird der Bebauungsplan mit der Begründung und die Flächennutzungsplan-Änderung mit der Erläuterung vom Tage dieser Bekanntmachung an beim Bauamt - Bauberatung im Erdgeschoss des ehem. Kreishauses -, August-Bebel-Straße 92, 33602 Bielefeld, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Öffnungszeiten der Bauberatung: Montags bis mittwochs von 8.30 bis 17.00 Uhr, donnerstags von 8.30 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.30 bis 14.00 Uhr.
Nachrichtlich wird der Bebauungsplan sowie die Flächennutzungsplan-Änderung auch im Bezirksamt Dornberg, Wertherstr. 436, 33199 Bielefeld, zur Einsichtnahme während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr, donnerstags auch von 14.30 bis 18.00 Uhr) bereitgehalten.
Hinweise
I.
Gemäß § 215 BauGB i.V.m. § 233 Abs. 2 BauGB werden
1.
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung der § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-Änderung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bielefeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
III.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen der Satzungen und der Flächennutzungsplan-Änderungen nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzungen oder die Flächennutzungsplan-Änderungen sind nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Oberbürgermeister hat die Ratsbeschlüsse vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bielefeld, den 29. 8. 2005
David
Oberbürgermeister

Artikel vom 05.09.2005