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Berichtigung
der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe
der Stadt Bielefeld
(Friedhofssatzung) vom 1. 8. 2005
veröffentlicht am 13./14. 8. 2005
§ 27
Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1)
Für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten über die Vorschriften des § 26 hinaus die Abs. 2 bis 7.
(2)
Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.
(3)
Die Grabstätte ist stets mit bodendeckenden Stauden bzw. mit flachwachsenden Gehölzen zu bepflanzen und/oder mit Rasen zu begrünen - mit Ausnahme der Flächen für jahreszeitliche Wechselbepflanzung (Blumenbeete) -. Einzelne Trittplatten können zur Erschließung der Grabstätte verlegt werden, wobei auf einer einstelligen Wahlgrabstätte bis zu drei und auf einer Urnenwahlgrabstätte nur eine Trittplatte zulässig sind. Die einzelne Trittplatte darf nicht größer als 0,20 m2 sein.
(4)
Zur Wahrung des Charakters einzelner, insbesondere wegen ihres Alters oder ihrer Anlage bedeutsamen Friedhöfe bzw. Friedhofsteile können Gestaltungspläne von der Friedhofsverwaltung erlassen werden. Die Charaktere des Sennefriedhofs und des Waldfriedhofes Sennestadt als Waldfriedhöfe sind bei den Pflanzungen besonders zu berücksichtigen. Die Art der Bepflanzung ist in einer Pflanzliste dargestellt, die als Anlage 11 Bestandteil dieser Satzung ist.
(5)
Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Folgende Maße für Grabhügel dürfen nicht überschritten werden:
a)
bei Grabstätten für Erdbestattungen

Länge
Breite
Höhe
Einzelhügel
1,50 m
0,65 m
0,11 m
Doppelhügel
1,50 m
1,15 m
0,11 m
b)
bei Urnengrabstätten
Länge
Breite
Höhe
1,00 m
1,00 m
0,11 m
(6)
Unzulässig ist auf oder unmittelbar an den Grabstätten:
a)
das Einfassen oder Einfriedigen z. B. mit Steinen, Hecken, Metall, Glas, Kunststoff,
b)
das Abdecken mit Steinplatten, Kies, Splitt oder ähnlichem,
c)
das Aufstellen einer Bank oder einer sonstigen Sitzgelegenheit, wenn eine Länge von 80 cm, eine Breite von 40 cm oder eine Höhe von 45 cm überschritten wird, sowie von Grablaternen von mehr als 50 cm Höhe einschließlich Sockel.
(7)
Mit Ausnahme des Sennefriedhofs und des Waldfriedhofs können Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten mit Grabkanten eingefasst werden. Die Einfassung für Erdreihengrabstätten ist in Gestaltungsplänen geregelt.
(8)
Ausgenommen von Abs. 2 und Abs. 6 sind Grabstätten, die unter Denkmalschutz stehen oder in Friedhofsbereichen liegen, in denen sich Bepflanzung, Einfriedigung und Abdeckung historisch entwickelt haben.
(9)
Für die Gestaltung von Reihengrabstätten für Verstorbene unter fünf Jahren gelten die Bestimmungen des § 17 Abs. 1.
(10)
Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 17 und 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 im Einzelfall zulassen.
Zu § 13 Abs. 4 wurde versehentlich eine Anlage (Anlage 2) abgedruckt.
Diese Anlage ist gegenstandslos.
Bielefeld, den 29. 8. 2005

Artikel vom 01.09.2005