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Beutelschneiderei von
Gerichten verurteilt

Kein Geld für Abmahnungen durch Spielbank

Bielefeld (uko). Von erheblichen Kosten für die Abmahnungen einer Spielbank ist ein Bielefelder durch ein Urteil des Landgerichts befreit worden. Der Mann hatte auf einer Internetseite Links zu Online-Spielbanken geschaltet. Die Richter sprachen jetzt sogar von einem »Abmahnungsmißbrauch«.

Der Bielefelder Hermann F. (Name geändert) betreibt eine Internetseite. Auf dieser Homepage sind auch sogenannte Links platziert, mit denen wiederum andere Seiten angeklickt werden können. Einer dieser Links führt den Besucher zu einer Web-Seite mit dem vielsagenden Namen »Lucky Gambler«. Dahinter verbirgt sich ein Online-Spielcasino, in dem Internet-Zocker Geld auf Roulette, Black Jack oder auch Poker-Partien setzen können.
Insbesondere die Spielbank Schleswig-Holstein GmbH hält die Werbung für solche Online-Spiele für sittenwidrig. Der kleine, aber feiner Unterschied zum eigenen Betrieb: Die von ihr vertretenen fünf Spielbanken im nördlichsten deutschen Bundesland seien konzessioniert, die Online-Betriebe jedoch hätten nicht diesen staatlichen Segen. Die Spielbank GmbH mahnt also bei jeder Form von Werbung ab. In diesem Fall verpflichtete sich der Bielefelder Hermann F. denn auch zur Unterlassung.
Auf stur schaltete F. indes, als er zudem die Rechtsanwaltskosten für insgesamt fünf Abmahnungen tragen sollte. Die Spielbank Schleswig-Holstein wollte daher die Kosten von insgesamt 1 981 Euro gerichtlich einklagen und erlitt eine doppelte juristische Schlappe. Schon das Amtsgericht (Az. 3 C 314/04) verurteilte derartigen »Abmahnungsmißbrauch«. Es seien keine »vernünftigen Gründe« erkennbar, warum man es nicht bei einer Abmahnung (Kosten: 784,50 Euro) hätte belassen können. Der Vergleich der Gebühren zeige im übrigen, »daß die für den Schuldner schonendste Vorgehensweise nicht gewählt wurde«, übte das Amtsgericht obendrein scharfe Kritik. Schließlich verfügten die Sachbearbeiter der Spielbank auch über die notwendige Sachkunde, um eine Abmahnung selbst auf den Weg zu bringen. In jenem Fall hätten die Kosten 50 Euro noch nicht einmal überstiegen.
In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht machte Kammervorsitzender Hans-Dieter Dodt der Spielbank klar, dass man diese »Beutelschneiderei« ebenfalls nicht toleriere. Eine Abmahnung hätte also völlig gereicht. Da dafür die Kosten nicht eingeklagt wurden, wies die 21. Zivilkammer die Klage komplett ab. Az. 21 S 159/05

Artikel vom 30.08.2005