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Ein Steuerzahler kann davon ausgehen, dass der für ihn zuständige Finanzbeamte stets auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung ist. Trifft das nicht zu und ist der Bürger deshalb gewungen, sich sein Recht mit Hilfe eines Steuerberaters zu erstreiten, kann er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln den Fiskus zur Übernahme der Kosten heranziehen. Az: 1 U 1588/01

Artikel vom 25.08.2005