19.08.2005 Artikelansicht
Ausschnitt Zeitungsausschnitt
Drucken Drucken

 

Kein Steuervorteil
aus Leasingvertrag

Geschäftsmann scheitert mit Klage vor Gericht

Bielefeld (uko). Entgangene Steuervorteile aus einem Leasingvertrag sind nur bedingt geltend zu machen. Das hat jetzt das Landgericht Bielefeld festgestellt, das damit die Klage eines Geschäftsmannes gegen eine gegnerische Haftpflichtversicherung abgewiesen hat.

Der Bielefelder Dieter Z. (Name geändert) hatte seit November 2002 einen Volvo V70 geleast. Am 19. März 2003 war dieses Fahrzeug in einem Verkehrsunfall verwickelt worden und wurde als Totalschaden abgeschrieben. Der HDI (Haftpflichtverband der Deutschen Industrie) regulierte den Schaden für den Unfallverursacher.
Dieter Z. kaufte danach einen Volvo V70 für 49 000 Mark und erfuhr angeblich von seinem Steuerberater, das ihm nun ein Steuerschaden in Höhe von 2271 Euro entstanden sei. Hätte er seinen Leasing-Vertrag erfüllen können, so hätte er eine Steuerersparnis in Höhe von 11 749,85 Euro gehabt. Mit dem Kauf des neuen Pkw jedoch könne er durch die Abschreibung des Volvo lediglich 9478 Euro an Steuern sparen.
Der Geschäftsmann wollte nun den HDI für den Differenzbetrag in Regreß nehmen und strengte die Klage an. Das Amtsgericht Bielefeld hatte dem Mann in erster Instanz sogar noch Recht gegeben. Das sei immerhin ein mittelbarer Schaden, der dem Bielefelder entstanden sei. Ob er nun ein Fahrzeug lease oder kaufe, das sei seine Sache.
Das Landgericht Bielefeld jedoch kassierte dieses Urteil in der Berufungsverhandlung. Ein entsprechender Schaden, so begründete es die 21. Zivilkammer, müsse »substantiiert dargelegt werden«. Dieter Z. hätte demnach seine kompletten Vermögensverhältnisse offenlegen müssen, damit seine steuerlichen Belastungen transparent seien. Allein die Aussage eines Steuerberaters reiche in diesem Fall nicht aus. Az. 21 S 114/05

Artikel vom 19.08.2005