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Stadtwerke können Hahn zudrehen

Landgericht sorgt für Einstweilige Verfügung gegen säumigen Gaskunden

Bielefeld (uko). Die Stadtwerke Bielefeld können diesen Richterspruch als Sieg gegen säumige Kunden verbuchen: Das Landgericht hat einer Einstweiligen Verfügung zugestimmt, wonach in der Wohnung eines Bielefelders der Gaszähler demontiert werden darf. Der Mann war bei den Stadtwerken tief im Soll.

Für die Wohnung auf dem Tönsplatz in der Nähe des Ostbahnhofes war vor Jahren ein Vertrag zur Energieversorgung abgeschlossen worden. Monatliche Abschläge beliefen sich auf 158 Euro - für Strom, Gas und Wasser. Allerdings zahlte der Mieter nicht. Bis zum Sommer liefen letztlich Schulden in Höhe von 7000 Euro auf und die Stadtwerke als Lieferant guckten machtlos in die Röhre. Mehrmals waren Angestellte des Energieversorgers vorstellig geworden, sie wurden allerdings nie in die Wohnung eingelassen worden. Problem: Der Gaszähler und Gasregler befinden sich innerhalb der belieferten Wohnung. Dagegen war der Stromzähler, der außerhalb der Räume angebracht ist, bereits demontiert worden.
Rechtsanwalt Rainer Meltzer berief sich danach für die Stadtwerke auf die Eilbedürftigkeit des Falles, um nun eine Einstweilige Verfügung zu erwirken. Damit sollte einem Monteur der Stadtwerke erlaubt werden, die Wohnung auch im Rahmen einer Zwangsmaßnahme zu betreten, um den Gaszähler abzuklemmen und zu entfernen.
Das Amtsgericht jedoch wies den Antrag auf ein entsprechendes Versäumnisurteil - der Wohnungsmieter war auch zum Gerichtstermin nicht erschienen - zurück. Eilig sei der Fall nun wirklich nicht, das zeige schon die Summe des aufgelaufenen Schuldenberges. Diese Haltung nahmen Richter des Amtsgerichtes schon in vorherigen Fällen ein; sie wurden indes reihenweise von Juristen des Landgerichts in der Berufungsverhandlung konterkariert.
Auch die 21. Zivilkammer sprach auf Meltzers Berufung für die Stadtwerke ein Versäumnisurteil aus. Demnach hätten die Stadtwerke auch einen Anspruch auf eine Einstweilige Verfügung, um »den Hahn zuzudrehen«. In der Zukunft drohe den Stadtwerken ein »erheblicher Schaden«, sagte Kammervorsitzender Hans-Dieter Dodt. Auf ein Urteil in einem Hauptsacheverfahren könnten die Stadtwerke nicht warten, das dauere zu lange. Az. 21 S 176/05

Artikel vom 18.08.2005