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Rasen auch nicht
bei Sorge um Kind


Karlsruhe (dpa). Die Sorge um ein krankes Kind allein ist noch kein Grund, ein Tempolimit zu missachten. Nur wenn die sofortige Hilfe »zwingend erforderlich« ist, darf ein Autofahrer ausnahmsweise schneller fahren als erlaubt. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden. Im vorliegenden Fall war ein Vater bei Karlsruhe mit 61 durch eine Tempo 30-Zone gebraust und geblitzt worden. Az.: 1 Ss 81/05

Artikel vom 13.08.2005