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Nicht jedes
Haustier ist
willkommen

Vermieter hat das letzte Wort

In jedem dritten Haushalt lebt ein Haustier. 22 Millionen sind es insgesamt. Streit mit Nachbarn, zwischen Mietern und Vermietern ist da programmiert.Die Beiden sind unzertrennlich: Der Vermieter hat die Haustierhaltung per Vertrag ausdrücklich erlaubt. Denn Katzen und Hunde sind »genehmigungspflichtig«.
Keine Probleme haben lediglich Halter von Ziervögeln, Fischen, Hamstern und Meerschweinchen, den so genannten Kleintieren. Hunde und Katzen sind dagegen nur mit dem Einverständnis des Vermieters erlaubt. »Besser ist es, im Mietvertrag festzulegen, welche Tiere erlaubt und welche verboten sind. »Das kann durch eine Klausel geregelt werden«, sagt Johannes-Peter Henningsen, Präsident des Immobilienverbandes Deutschland.
Enthält der Mietvertrag eine Erlaubnisklausel, darf der Mieter in der Wohnung die üblichen Haustiere wie zum Beispiel einen Hund oder eine Katze halten, und zwar so lange das Mietverhältnis besteht. Kommt es zu erheblichen Belästigungen durch das Tier, kann der Vermieter Auflagen machen, etwa, dass der Hund im Treppenhaus angeleint werden muss. Das gilt auch in Wohnanlagen. Auch das Tierschutzgesetz hindert Vermieter oder Wohnungseigentümer nicht, zum Beispiel das freie Herumlaufen von Hunden in einer Wohnanlage zu verbieten. Selbst Katzen kann eine Leinenpflicht auferlegt werden, so ein Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az.: 2Z BR 99/04).
Mit einer Verbotsklausel hat der Vermieter die Möglichkeit, das Recht zur Tierhaltung auszuschließen. Kleintiere wie Fische, Vögel, Hamster sind jedoch immer erlaubt, weil sie in Aquarien oder Käfigen gehalten werden und ausgeschlossen werden kann, dass sie andere Hausbewohner belästigen oder die Mietwohnung beschädigen. Als stets zulässige Kleintiere gelten allerdings nicht Exoten wie Skorpione oder Schlangen.
»Unwirksam ist ein absolutes Tierhaltungsverbot«, erläutert der Rechtsanwalt Ulrich Joerss. »Werden dagegen Kleintiere wie Kaninchen, Ziervögel oder Fische von dem Verbot ausgenommen, ist die Vertragsbestimmung zulässig.«
Als Kompromiss zwischen Erlaubnis- und Verbotsklausel empfehle es sich, eine Zustimmungsklausel in den Mietvertrag aufnehmen. Der Mieter dürfe dann nur mit Einverständnis des Vermieters ein Haustier halten. Dieser könne dann je nach Einzelfall entscheiden, ob er das Tier genehmigen will oder nicht.

Artikel vom 13.08.2005