Koblenz (WB). Wenn ein Kunde bei einem sogenannten Haustürgeschäft nicht über sein Widerrufsrecht informiert wurde, kann dieser den Vertrag auch nach Jahren noch aufheben. Das hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Um den Verbraucher vor voreiligen Entscheidungen zu schützen, stehe ihm bei dieser Art von Geschäften das Widerrufsrecht zu. Über dieses muss er auch nachweislich belehrt werden. Erfolgt eine solche Belehrung nicht, beginne die Widerrufsfrist auch nicht zu laufen, urteilten die Richter. Az.: 3 U 822/04