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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
2. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungs-
anlagen vom 22. 12. 1992
om 1. 8. 2005
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 498) in Verbindung mit den §§ 51 bis 63 und 161a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landes-wassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. 6. 1995 (SGV. NRW. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. 5. 2005 (GV. NRW. S. 463) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 30. 6. 2005 folgende Nachtragssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 22. 12. 1992 einschließlich der 1. Nachtragssatzung vom 19. 12. 2001 wird wie folgt geändert:
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Das Komma hinter dem Wort »Grundstücke« in § 5 Abs. 3 Buchstabe e wird durch einen Punkt ersetzt. § 5 Abs. 3 Buchstabe f wird gestrichen.
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§ 6 Abs. 1 Sätze 1 bis 5 werden wie folgt neu gefasst:
»(1) Kleinkläranlagen, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und für deren Einleitung in ein Gewässer eine gültige wasserrechtliche Erlaubnis nach § 7 WHG besteht, werden bei Bestehen eines Wartungsvertrages nach Bedarf gemäß Nr. 7.2 der DIN 4261 entsorgt; der Bedarf ist im Rahmen der Wartungen durch die beauftragte Wartungsfirma festzulegen. Ohne Bestehen eines Wartungsvertrages werden solche Anlagen mindestens alle zwei Jahre entsorgt. Kleinkläranlagen, die nicht die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 erfüllen, sind je nach Zustand mindestens so häufig zu entsorgen, dass die Summe der im Jahr entnommenen Abfuhrmengen das Volumen einer Anlage gemäß DIN 4261 erreicht. Die Personen nach § 1 Abs. 4 haben die Entsorgungen rechtzeitig bei der Stadt Bielefeld zu beantragen. Bei der Entsorgung von Anlagen nach Satz 2 oder 3 werden sämtliche Kammern bis auf eine Restschicht gemäß DIN 4261 entleert.«
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§ 6 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
»(3) Abgesehen von den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 wird der jeweilige Entsorgungstermin einer Person nach § 1 Abs. 4 rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben, um sicherzustellen, dass diese bei der Entsorgung anwesend ist.«
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§ 8 wird wie folgt neu gefasst:
»Der Grundstückseigentümer hat der Stadt Bielefeld das Vorhandensein von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anzuzeigen; mitzuteilen ist auch der Wechsel des Eigentums und der Wechsel von Personen nach § 1 Abs. 4, wenn diese für den Eigentümer als Ansprechpartner für die Entsorgung benannt wurden.«
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In § 9 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen,
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§ 9 Abs. 4 (alt) wird § 9 Abs. 2.
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§ 10 wird gestrichen.
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§ 11 (alt) wird § 10.
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§ 12 (alt) wird § 11.
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In § 12 Abs. 1 Satz 1 (alt) wird der Satzteil »unbeschadet § 41 WHG und § 18 AbfG,« gestrichen.
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In § 12 Abs. 1 Buchstabe c (alt) wird hinter »§ 6 Abs. 1« eingefügt: »Sätze 4 und 5«.
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§ 12 Abs. 1 Buchstabe h (alt) enthält folgende neue Fassung: »§ 9 Abs. 2 das Betreten und Befahren zum Zwecke der Entsorgung nicht duldet oder keine ausreichend befestigten Zugänge oder Zufahrten schafft oder diese nicht freihält.«
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§ 12 Abs. 1 Buchstaben i und j (alt) werden gestrichen.
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In § 13 Absatz 1 (alt) wird der Punkt am Ende des Satzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt: »sie tritt am 1. 1. 2010 außer Kraft.«
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§ 13 (alt) wird § 12.
Artikel II
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a.

b.
c.
d.

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden ist,
der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 1. 8. 2005
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 06.08.2005