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Stadt Bielefeld
Der Oberbürgermeister
Bekanntmachung
1. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung
von Abfällen in der Stadt Bielefeld vom 20. 12. 2004
vom 1. 8. 2005
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 7. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. 6. 1988 (GV. NRW. S. 250/ SGV. NRW 74), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 16. 11. 2004 (GV. NRW. S. 644), des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27. 9. 1994 (BGBl. I S. 2705 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. 06. 2005 (BGBl. I S. 1616), des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) v. 16.05.2005 (BGBl. I S. 762), ), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung (GewAbfV) vom 19. 6. 2002 (BGBl. I S. 1938 ff.) sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 2. 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. 3. 2005 (BGBl. I S. 837, 849) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 30. 6. 2005 folgende 1. Nachtragssatzung beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Bielefeld vom 20. 12. 2004 wird wie folgt geändert:
§ 4, Satz 1, 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
»Alle Nutzer der öffentlichen Einrichtung der Abfallentsorgung müssen verwertbare Abfälle gemäß Ziff. 1. bis 5. wie folgt trennen und einer geordneten Entsorgung zuführen:«
§ 4 Ziffer 2. erhält folgende Fassung:
»Nicht verunreinigtes Altpapier aus privaten Haushaltungen (Papier, Pappe, Kartonagen) ist in den Papiertonnenbezirken den Papiertonnen zuzuführen. Die Papiertonnenbezirke werden von der Stadt entsprechend § 12 Abs. 4 bekannt gegeben. Außerhalb der Papiertonnenbezirke ist die Papierbündelsammlung zu nutzen. Zusätzlich anfallendes Altpapier kann in die Depotcontainer auf den Wertstoffhöfen (§ 18 Abs. 3) gebracht werden. Die bei Inkrafttreten dieser Satzung außerhalb der Papiertonnenbezirke bereit gestellten Papiertonnen bleiben unberührt.«
§ 4 Ziffer 5. erhält folgende Fassung:
»Für Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushaltungen gelten die Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Sie dürfen nicht dem Restmüll zugeführt werden. Sie sind vorzugsweise an den Einzelhandel zurückzugeben, den Wertstoffhöfen (§ 18 Abs. 3) oder der Sperrgutabfuhr (§ 15) zuzuführen. Die Wertstoffhöfe sind zugleich Sammelstellen im Sinne des § 9 ElektroG.«
§ 8 Abs. 2 Ziffer 7. erhält folgende Fassung:
»Für die Sammlung von Altpapier (§ 4 Ziffer 2.) sind Abfallbehälter nach Ziffer 2. bis 4. mit blauer Kennzeichnung zu benutzen (Papiertonne). Sind auf dem Grundstück nachweislich keine ausreichenden Stellmöglichkeiten für Papiertonnen der vorbezeichneten Größe vorhanden, kann auf Antrag des Grundstückseigentümers eine 120 l Papiertonne zugelassen oder von einer Aufstellung abgesehen werden. Wird von einer Aufstellung abgesehen, ist das Altpapier zu den Wertstoffhöfen (§ 18 Abs. 3) zu bringen.«
In § 9 wird ein neuer Abs. 7 eingefügt:
»Das erforderliche Behältervolumen für Papiertonnen richtet sich grundsätzlich nach der Menge des regelmäßig vierwöchentlich auf dem Grundstück anfallenden Altpapiers. Es ist mindestens eine 240 l Papiertonne zu benutzen. Bei darüber hinausgehendem Bedarf wird ein Volumen von mindestens 40 Litern bei vierwöchentlicher Leerung pro gemeldeter Person angenommen. Bei gemischt genutzten Grundstücken ist eine Papiertonne in der Regel im Verhältnis 1:1 zu den vorhandenen Restabfallbehältern aufzustellen. Bei ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken kann eine Papiertonne in der Regel im Verhältnis 1:1 zu den vorhandenen Restabfallbehältern aufgestellt werden.«
In § 9 wird der Abs. 7 (alt) zu Abs. 8 (neu)
In § 9 wird der Abs. 8 (alt) zu Abs. 9 (neu) und erhält folgende Fassung:
»Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls nicht ausreichen und sind zusätzliche Abfallbehälter nicht beantragt worden, oder wird gegen § 4 Ziff. 4 verstoßen, haben die Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt das Aufstellen der erforderlichen Abfallbehälter oder die Kürzung der Abfuhrintervalle zu dulden.«
§ 10 Abs. 1, Satz 1 erhält folgende Fassung:
»Mehrere Anschlussberechtigte benachbarter Grundstücke können auf Antrag für die Benutzung von Abfallbehältern als Abfallgemeinschaft zugelassen werden."
In § 11 wird in Abs. 7 ein neuer Schlusssatz eingefügt:
»Bei Frostwetter ist dafür zu sorgen, dass der Abfall nicht am Behälter festfriert.«
In § 11 wird ein neuer Abs. 10 eingefügt:
»Auf Antrag stellt die Stadt gleichschließende Schlösser für Abfallbehälter gegen Gebühr zur Verfügung.«
In § 12 wird in Abs. 1 Buchst. d) neu gefasst:
»Papiertonnen grundsätzlich vierwöchentlich, Großbehälter nach § 8 Abs. 2 Ziffer 3 und 4 für Altpapier aus privaten Haushaltungen gegen Gebühr (§ 23) auch wöchentlich.«
§ 18 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
»Die Stadt bedient sich zugelassener Abfallentsorgungsanlagen Dritter:
- Deponie »Am Reesberg«, Abfallentsorgungsbetrieb Kr. Herford
- Deponie »Pohlsche Heide«, Abfallentsorgungsbetrieb Kr. Minden-Lübbecke
- Deponie »Alte Schanze«, AV.E Eigenbetrieb Paderborn
- Müllverbrennungsanlage Bielefeld-Herford GmbH.«
In § 26 Abs. 1 wird als Ziffer 7. neu eingefügt:
»entgegen § 4 Ziff. 5. Elektro- und Elektronikgeräte dem Restmüll zuführt.«
In § 26 Abs. 1 wird die Ziffer 7. (alt) zu Ziffer 8. (neu). Die nachfolgenden Ziffern verschieben sich entsprechend.
Artikel II
Diese Nachtragssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a)

b)
c)
d)

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
die Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 1. 8. 2005
gez. David
Oberbürgermeister

Artikel vom 06.08.2005