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Modehäuser zanken um Werbe-Grenzen

P&C Düsseldorf siegt gegen P&C Hamburg


Hamburg/Düsseldorf (dpa). Der Textilhändler Peek & Cloppenburg Düsseldorf darf mit seiner Werbung nicht uneingeschränkt in das Stammgebiet von Peek & Cloppenburg Hamburg eindringen. Das hat das Hamburger Oberlandesgericht gestern in einem Rechtsstreit der beiden Traditionsfirmen entschieden, die zwar einer Wurzel entstammen, seit 1911 aber zwei wirtschaftlich selbstständige Unternehmen sind. P&C Hamburg wollte eine stärkere Abgrenzung in den norddeutschen Bundesländern erreichen und hatte dagegen geklagt, dass die Düsseldorfer mit Anzeigen und Beilagen in überregionalen Zeitungen im Norden Deutschlands werben. Das Gebiet ist aber nach der traditionellen Aufteilung der Modehäuser den Hansestädtern zugeteilt. Die Werbung aus Düsseldorf im Norden könne Kunden verunsichern.
Das Gericht gab den Hamburgern mit seinem Urteil Recht und verbot den Düsseldorfern im Norden Anzeigen oder Beilagen erscheinen zu lassen, wenn diese auf der ersten Seite mit P&C oder P&C Düsseldorf gekennzeichnet sind. Dagegen ist es den Rheinländern erlaubt, ihre Kundenkarte auch im Stammgebiet der Hanseaten zu vertreiben und Kartenkunden anzuschreiben.
Die beiden verschwiegenen Textilhändler gehen auf einen gemeinsamen Stamm aus dem Jahr 1869 zurück. Nach der Spaltung hatte sich P&C Düsseldorf zum größeren Unternehmen entwickelt. Laut www.peekundcloppenburg.de, der Firmen-Website, wurde 2004 mit 78 Filialen ein Nettoumsatz von 1,2 Milliarden Euro erzielt. Die Hamburger geben im Internet (www.peek-und-cloppenburg.de) aktuell 25 Häuser an, nennen aber keine weiteren Zahlen. Eine Revision gegen das Urteil ist nicht zugelassen. AZ 3 U12/04

Artikel vom 05.08.2005